Niederlande

Unfallversicherung Niederlande

Inhaltsübersicht


Im Vergleich zu den anderen europäischen Nachbarn Deutschlands stechen die Niederlande in besonderer Weise hervor. Haben sich in Belgien, Frankreich und der Schweiz durchaus dem deutschen System der Unfallversicherung vergleichbare Gesetzgebungen etabliert, fehlen diese in den Niederlanden. Leistungen, welche in Deutschland bzw. den Nachbarstaaten bei einer inländischen Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erbracht werden, tragen in den Niederlanden die anderen Zweige der Sozialversicherung, und zwar:
  • Leistungen der Heilbehandlung (über die Krankenversicherung; ZVW),
  • Leistungen an Hinterbliebene (ANW-Hinterbliebenenleistung; nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz),
  • Leistungen bei Erwerbsminderung (WIA-Erwerbsminderungsleistung; Bestandteil der Arbeitnehmerversicherung der Niederlande, früher Erwerbsunfähigkeitsversicherung WAO).
Aufgrund dieser Ausnahmestellung der Niederlande ergeben sich für Grenzgänger und Beschäftigte aus Deutschland, die ihren Wohnsitz während der Arbeitswoche in den Niederlanden haben, natürlich besondere Fragen in Bezug auf die Regelungen bezüglich Arbeitsunfall und Berufskrankheit.
Leistungsbereich Leistungsart
Sachleistungen (zu erbringen über die Krankenversicherung) – medizinische Behandlung ambulant und stationär, Pflege – Behandlung beim Zahnarzt – Arzneimittel – Heil- und Hilfsmittel – Prothesen/Implantate/Laborkosten – Kuren und Rehamaßnahmen – Transportkosten – Zuzahlung/Selbstbeteiligung möglich
Geldleistung Versicherte – Lohnfortzahlung i. H. von 70 Prozent Bruttotagesentgelt (begrenzt auf ein maximales Tagegeld) – MdE von 35 % Voraussetzung – IAV-Leistung bei Einkommensverlust von mehr als 80 % (75 % des Arbeitsentgelts) – WGA-Leistung bei Einkommensverlust von mehr als 35 % (70 % des reduzierten Einkommens)
Geldleistung Angehörige – pauschale Hinterbliebenenrente an Partner (Einkommen werden angerechnet; hierzu zählen auch Renten oder andere Entgeltersatzleistungen) – pauschale Halbwaisenleistung (Zahl der im Haushalt lebenden Kinder bleibt unberücksichtigt) – Waisenleistung (bei Vollwaisen) nach dem Alter im Betrag gestaffelt
Zusammenfassung zur Unfallversicherung in den Niederlanden (Hinweis: Die Niederlande bilden in der Unfallversicherung eine Ausnahme, da hier keine separaten Absicherungsorgane existieren)

Sachleistungen in den Niederlanden

Grundsätzlich werden Personen aus Deutschland, die in den Niederlanden einer Beschäftigung nachgehen, hier sozialversicherungspflichtig, was auch die Absicherung im Rahmen der Krankenversicherung (Zorgverzekeringswet) umfasst, und welche unter anderem auch die Absicherung im Rahmen des Allgemeinen Gesetzes über besondere Krankheitskosten (AWBZ) enthält und neben der Übernahme von Behandlungskosten für den stationären Aufenthalt auch die Heilbehandlung beim Hausarzt usw. einschließt. Für diese Form der Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht für alle Altersklassen zwischen 15 und 65. Hinweis: In den Niederlanden beschäftigte Bundesbürger können unter Umständen Familienangehörige kostenlos mitversichern. Über die Mitgliedschaft in der niederländischen Krankenversicherung können Beschäftigte auch im Fall einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls Leistungen, wie:
  • die Heilbehandlung,
  • Arznei- und Hilfsmittel,
  • Prothesen/Implantate,
  • die Behandlung beim Zahnarzt usw. in Anspruch nehmen.
Allerdings unterliegen die Versicherten den üblichen Regelungen in Bezug auf Selbstbeteiligung/Zuzahlung. Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass die Niederlande keine separate Absicherung gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit kennen, gestaltet sich hier die Tragung der Prämien zu den Vorsorgesystemen anders, Versicherte zahlen in Krankenversicherung usw. ein, um im Versicherungsfall die gängigen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, werden an den Kosten daher über die Einkommensabzüge beteiligt.

Geldleistungen

Während in den Nachbarstaaten der Niederlande die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und die Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit in der Regel sachlich zwischen einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getrennt werden, fallen die Leistungen in den Niederlanden zusammen. Dies betrifft sowohl die vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit als auch eine (teilweise oder vollständige) Erwerbsminderung. Versicherte mit einem Wohnsitz in Deutschland, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Inland zur niederländischen Sozialversicherung gehören, haben deshalb auch im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Letztere wird – anders als in Deutschland – für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gewährt und umfasst 70 Prozent des Bruttotagesentgeltes (begrenzt auf ein maximales Tagegeld in Höhe von 135,16 Euro). Wer als Beschäftigter eine Vollzeittätigkeit in den Niederlanden ausübt, erhält zumindest im ersten Jahr ein Mindestentgelt von 1.456,20 Euro. Überschreiten Versicherte in den Niederlanden die Frist von zwei Jahren für die Genesung, sieht die Sozialversicherung eine Erwerbsminderungsleistung auf Grundlage des Gesetzes über Einkommen und Arbeit nach Leistungsvermögen vor. Diese gliedert sich in zwei unterschiedliche Bereiche, und zwar:
  • die IVA-Leistung für Personen, die durch eine Erwerbsminderung nicht mehr in der Lage sind, mehr als 20 Prozent des vorherigen Einkommens zu erzielen und deren Genesung als unwahrscheinlich gilt,
  • sowie die WGA-Leistung für Versicherte, deren Erwerbsminderung ein Einkommen von bis zu 65 Prozent des vorherigen Einkommens ermöglicht.
Unter welchen Bedingungen können Beschäftigte in den Niederlanden eine der beiden Leistungen bei einer Erwerbsminderung in Anspruch nehmen? Grundsätzlich muss der Grad der Erwerbsminderung bei 35 Prozent liegen, die Messlatte liegt hier also sehr hoch. Eine weitere Voraussetzung betrifft die WGA-Leistung. Hierfür ist es erforderlich, über die letzten 36 Wochen vor dem Versicherungsfall mindestens 26 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen zu sein. Je nach Art der Leistungen unterschiedet sich nicht nur die Höhe der Rente, welche Versicherte aus der Sozialversicherung der Niederlande in Anspruch nehmen können, sondern auch die Dauer, über die ein Leistungsanspruch besteht. So umfasst die IVA-Leistung bei einer Rest-Erwerbsfähigkeit/eines Resteinkommens von weniger als 20 Prozent per Verordnung 75 Prozent des Arbeitsentgelts. Gezahlt würde diese Form der Rente bis zum Wechsel in den Ruhestand (in den Niederlanden liegt das Renteneintrittsalter noch bei 65 Jahren) und zwar bis zu maximal 193,09 Euro täglich. Die WGA-Leistung, auf die Versicherte zwischen 20 Prozent und 65 Prozent Erwerbsfähigkeit Anspruch haben, stellt eine Kompensation für den erlittenen Einkommensverlust dar, es werden 70 Prozent des reduzierten Einkommens durch den Träger der Sozialversicherung (UWV) an Versicherte ausgezahlt. Bezüglich der Bezugsdauer gibt es hier aber Einschränkungen, WGA-Leistungen werden zwischen sechs und 60 Monate gewährt. Hinweis: Beschäftigte in Deutschland, die auch Versicherungszeiten in den Niederlanden durch eine inländische Beschäftigung zurückgelegt haben, können im Fall einer Erwerbsminderung unter Umständen Ansprüche gegen beide Sozialversicherungen geltend machen. Allerdings ist hier vorab der Einzelfall genau zu prüfen. Hinweis: Die WIA-Leistungen sind Ergebnis von Reformen, die das alte System der Erwerbsunfähigkeitsrenten (WOA) abgelöst haben. Danach reichte für den Bezug der Leistungen bereits eine Erwerbsminderung von 15 Prozent aus. Bezüglich der Höhe dieser Geldleistungen existierte eine Staffelung nach der Schwere der Erwerbsminderung, ab 80 Prozent MdE erhielten die Versicherten 70 Prozent des Einkommens. Die Auszahlungsdauer dieser Invaliditätsleistungen war abhängig vom Alter der Versicherten, ab 58 Jahre wurden WAO-Leistungen für sechs Jahre bewilligt. Dieses System der Ersatzleistungen bei Erwerbsminderung wurde zum 01. August 2004 geschlossen.
Minderung Erwerbsfähigkeit Rentenhöhe (in Prozent der Bemessungsgrundlage)
15 % bis weniger als 25 % 14 %
25 % bis weniger als 35 % 21 %
35 % bis weniger als 45 % 28 %
45 % bis weniger als 55 % 35 %
55 % bis weniger als 65 % 42 %
65 % bis weniger als 80 % 50,75 %
mehr als 80 % 70 %
Übersicht zu den WAO-Leistungen in der niederländischen Sozialversicherung vor den Reformen zum 01. Januar 2006 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Leistungen an Hinterbliebene

Neben den Versicherten, die im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bei Beschäftigung in den Niederlanden einen Anspruch gegen die betreffenden Zweige der Sozialversicherung haben, kann der Todesfall eines Beschäftigten Ansprüche der Hinterbliebenen begründen. Diese unterliegen in der sachlichen Zuständigkeit dem ANW (Algemene nabestaandenwet, Allgemeines Hinterbliebenengesetz), welches nicht nur die Leistung an Witwen/Witwer, sondern auch an die Kinder der Versicherten regelt. Damit hinterbliebene Lebenspartner die Leistungen nach dem ANW in Anspruch nehmen können, gelten folgende Voraussetzungen für nabestaandenuitkering (Leistung an Hinterbliebene):
  • der Lebenspartner darf nicht älter als 65 Jahre sein,
  • ist vor dem 01. Januar 1950 zur Welt gekommen,
  • und muss mindestens zu 45 Prozent selbst erwerbsgemindert sein bzw. wenigstens ein Kind von unter 18 Jahren im Haushalt betreuen.
Neben der „reinen“ Hinterbliebenenleistung erhalten Partner von verstorbenen Versicherten, die Kinder unter 18 Jahren im Haushalt erziehen bzw. unterhalten, eine ANW-Halbwaisenleistung. Diese ist – im Gegensatz zur Hinterbliebenenleistung – von der Verrechnung mit Einkünften befreit. Auf die Leistung des hinterbliebenen Partners kann ein Einkommen dagegen mindernde Auswirkung haben (ab einem Höchstbetrag für das Einkommen fällt die ANW-Hinterbliebenenleistung sogar ganz weg). Der Grenzbetrag für die Hinterbliebenenleistung liegt bei 2.400,74 Euro (Stand: 2012), die aus Beschäftigungsentgelten, Unternehmensgewinnen und Renten bestehen können (Kapitalerträge, weitere Hinterbliebenenleistungen bleiben den Angaben des Büros für Deutsche Angelegenheiten zufolge unberücksichtigt). Hinweis: Für die Anrechnung der Einkommen eines Lebenspartners werden die ersten 728,10 Euro nicht berücksichtigt. Darüber hinaus fließen erzielte Einkünfte (Arbeitslosen- und Erwerbsunfähigkeitsleistung, Krankgeld sowie Hinterbliebenenrente anderer Staaten werden voll berücksichtigt) zu je zwei Drittel in die Anrechnung ein.
Einkommen Ehepartner (p. Monat) 1.230 Euro
Freibetrag 728,10 Euro
Differenz 501,90 Euro
Anrechnungsbetrag (2/3) 331,25 Euro
Hinterbliebenenleistung (Drittland) 245,56 Euro
Summe Anrechnungsbetrag 576,81 Euro
Um den sich ergebenden Anrechnungsbetrag wird die Hinterbliebenenleistung vermindert, weshalb sich die Höhe der Rente für Lebenspartner nur im Einzelfall abschließend prüfen lässt. Generell gilt allerdings, dass die Hinterbliebenenleistung keinem einkommensindividuellen Anspruch in Bezug auf die vor dem Versicherungsfall erzielten Entgelte des Versicherten entspricht, sondern es sich hierbei um einen Pauschalbetrag handelt, welcher von zentraler Stelle festgelegt (jeweils zum 01. Januar bzw. 01. Juli eines Jahres) wird. Derzeit liegt die Höhe der Hinterbliebenenleistung bei 1.130,97 Euro (brutto; Stand: Juli 2012). Zusätzlich zur Hinterbliebenenleistung erhalten Lebenspartner, wenn die Bedingungen hierzu erfüllt werden, eine Halbwaisenleistung. Diese wird pauschal an Lebenspartner ausgezahlt, egal, wieviel Kinder im Haushalt leben (der Anspruch endet mit dem 18. Lebensjahr des jüngsten Kindes im Haushalt). Bezüglich der Höhe dieser Leistung gilt seit 01. Juli 2012 eine Höhe von 270,12 Euro (brutto). Diese Halbwaisenleistung erhalten im Übrigen nicht ausschließlich Witwen oder Witwer, sondern auch andere Unterhaltspflichtige, in dessen Haushalt hinterbliebene Kinder des Versicherten leben. Hinweis: Von den Leistungen an hinterbliebene Partner werden SV-Beiträge abgezogen. Ob und in welcher Höhe dies auch auf eine Leistung zutrifft, die für Grenzgänger nach Deutschland gezahlt wird, hängt von einer Einzelfallprüfung ab, unter anderem durch das College voor Zorgverzekeringen.

Geldleistungen für Vollwaisen

Tritt der Fall ein, dass Kindern weder Mutter noch Vater verbleibt, sieht das niederländische System der Sozialversicherung eine Geldleistung vor, die grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr bzw. maximal bis zum 20. Lebensjahr ausgezahlt wird. Bezüglich der Höhe wird die Waisenleistung gestaffelt:
  • Waisen erhalten 372,71 Euro (brutto) bis zum Alter von neun Jahren,
  • Waisen erhalten 551,12 Euro (brutto) zwischen 10 und 15 Jahren
  • Waisen erhalten 729,54 Euro (brutto) zwischen 16 und 20 Jahren.
Als Regelbezugszeit für die Waisenleistung gilt ein Alter bis 16 Jahre. Darüber hinaus kommt die Fortsetzung des Anspruchs nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht (das niederländische System der Hinterbliebenenversorgung differenziert hier zwischen Betroffenen, die vor bzw. nach dem 01. Oktober 1993 geboren sind). Zusätzlich zu den bereits genannten Leistungen entsteht ein Anspruch auf eine Geldleistung, wenn Pflege für Betroffene notwendig ist. Dieser Anspruch beläuft sich auf 736,73 Euro (brutto) und wird auch ausgezahlt, wenn Betroffene Pflege leisten. Bedingung: Sie müssen in jedem Fall mit der Pflegeperson/pflegenden Person zusammenwohnen, um die Voraussetzung der Pflegebeziehung zu erfüllen.

Ansprechpartner in den Niederlanden

Durch das Fehlen einer separaten Unfallversicherung sind die Ansprechpartner, sollte es zu gesundheitlichen Folgen durch einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit kommen, auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung verteilt. Diese Tatsache gilt nicht nur für die Versicherten, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen bzw. Antragstellung geht, sondern auch für Hinterbliebene.
Büro für deutsche Angelegenheiten Bureau voor Duitse Zaken (BDZ) Takenhofplein 4 Postbus 10505 NL-6500 MB Nijmegen
Ministerium für Soziales und Beschäftigung Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid Anna van Hannoverstraat 4 NL-2595 BJ Den Haag
Instituts für Arbeitnehmerversicherung Hauptsitz: Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen La Guardiaweg 36-162 Postbus 58285 NL-1040 HG Amsterdam
Gesundheitsministerium (VWS) Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport Parnassusplein 5 NL-2511 VX Den Haag
Amt für Sozialangelegenheiten Sociale Verzekeringsbank Stationstr. 112 Postbus 2040 NL-1500 GA Zaandam
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin
BG Verkehr Verbindungsstelle Niederlande Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft – Verbindungsstelle – Postfach 21 01 54 47023 Duisburg
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