Berufskrankheiten im Alltag

Inhaltsübersicht


Berufskrankheiten bzw. berufsbedingte Erkrankungen sind keine Erfindung der Moderne, sondern bereits über einen langen Zeitraum bekannt. Allerdings hat sich erst spät die Erkenntnis durchgesetzt, dass Berufskrankheiten aus Sicht der Unfallversicherung auf einer Stufe mit den Arbeitsunfällen stehen. Im Alltag hat das Berufskrankheitengeschehen daher erst im Verlauf der letzten Jahrzehnte Einzug gehalten. Während Arbeitsunfälle häufig relativ leicht fassbar sind und sich im Alltag der beruflichen (versicherten) Tätigkeit zuordnen lassen, ist die Lage im Bereich der Berufskrankheiten allerdings wesentlich komplexer. Eine Ursache ist die Voraussetzung, dass Berufskrankheiten im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen müssen. Da sich die typischen Krankheitsbilder aber oft erst nach Jahren – also einer langen Karenzzeit – herausbilden, ist dieser Zusammenhang nicht immer ohne Weiteres herzustellen. Wie sieht die Behandlung der Berufskrankheiten im Alltag aber aus? Grundsätzlich muss die Unfallversicherung nach Maßgabe des siebten Sozialgesetzbuches und der Berufskrankheiten-Verordnung dafür Sorge tragen, das Berufskrankheiten einerseits vorgebeugt wird, auf der anderen Seite Betroffene entsprechende Leistungen erhalten. Diese können die Gestalt einer Heilbehandlung, Maßnahmen zur Teilhabe/Eingliederung oder Entschädigungen in Form von Renten annehmen.

1990

1995

2000

2005

2010

chemische Einwirkungen (Nr. 1101 – 1318)

415

561

422

381

463

 physikalische Einwirkungen (Nr. 2101 – 2402)

3.722

9.940

8.055

6.775

6.514

Infektionen/ Tropenkrankheiten (Nr. 3101 – 3104)

637

884

1.038

1.095

917

Atemwegserkrankungen usw. (Nr. 4101 – 4302)

2.809

7.768

6.454

5.902

6.758

Hautkrankheiten (Nr. 5101 und 5102)

2.156

2.248

1.653

895

584

Krankheiten sonstiger Ursache (Nr. 6101)

0

0

0

0

5

Übersicht zur Entwicklung anerkannter Berufskrankheiten ausgesuchter Kalenderjahre (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010) Bevor allerdings Leistungen erbracht werden, muss die Berufskrankheit als solche festgestellt werden. Dem Voraus geht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, welcher sowohl seitens der beschäftigenden Unternehmen wie auch der Ärzte an den Träger der Unfallversicherung zu melden ist. Im Anschluss wird der Anspruch gegen die Unfallversicherung geprüft. Eine Folge kann sein, dass der Versicherte die ausgeübte Tätigkeit zu unterlassen hat, wenn etwa von einer Verschlimmerung der Berufskrankheit durch die Tätigkeit auszugehen ist.

Erkrankungen vs. BK-Verordnung

Wesentliche Messlatte im Umgang mit den Berufskrankheiten ist die Berufskrankheiten-Verordnung, genauer Anlage 1 mit der Liste anerkannter Berufskrankheiten. Auftretende Krankheiten, die hier nicht auftauchen, sind keine Berufskrankheiten und fallen damit nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Um allerdings Benachteiligungen, welche sich auf ändernden medizinischen Erkenntnissen ergeben könnten, vorzubeugen, hat der Gesetzgeber gewissermaßen eine „Hintertür“ geschaffen.

Übersicht zur Entwicklung anerkannter Berufskrankheiten für das Jahr 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010) Denn tritt bei einem Versicherten eine Erkrankung auf, welche die Voraussetzung erfüllt, dass Betroffene im Rahmen der versicherten Tätigkeit der Ursache in erheblich höherem Umfang als die Allgemeinheit ausgesetzt sind, kann diese Krankheit im Sinn der Berufskrankheit behandelt werden, sofern dies den neuen medizinischen Erkenntnissen entspricht. In diesem Zusammenhang spricht man von den „Wie-Berufskrankheiten“. Den rechtlichen Rahmen hierzu umreißt § 9 Abs. 2 SGB VII.

Typische Berufskrankheiten im Alltag

Die in der Berufskrankheiten-Verordnung verankerte Liste ist für viele Versicherte im Alltag ein wenig taugliches Instrument, um das individuelle Krankheitsgeschehen zu beurteilen bzw. den Verdacht auf eine Berufskrankheit entstehen zu lassen. Ein Grund ist die Tatsache, dass die Berufskrankheit keine genaue Beschreibung eines individuellen Krankheitsbildes aus medizinischer Sicht ist, sondern eher als juristischer Terminus verstanden werden sollte, der das Geschehen versicherungsrechtlich einordnet. Trotz dieser Tatsache haben sich aus den Erfahrungen vergangener Jahre Krankheitsbilder isolieren lassen, welche als typische Berufskrankheiten gelten. Dazu gehören unter anderem:
  • Lärmschwerhörigkeit,
  • Kontaktallergien/ Hautkrankheiten,
  • Asbestose/Silikose,
  • andere Atemwegserkrankungen,
  • Erkrankungen der Gelenke und des Skelettapparates sowie
  • Infektionen.

Wie äußern sich die einzelnen Berufskrankheiten bzw. wo können Ursachen im beruflichen Alltag liegen?

Lärmschwerhörigkeit

Lärmschwerhörigkeit ist wahrscheinlich eine der typischen Berufskrankheiten, die im Alltag auftreten. Betrachtet man die Häufigkeit, mit welcher Lärmschwerhörigkeit in den vergangenen Jahren in Erscheinung getreten ist, gehört sie mit durchschnittlich mehr als 5.000 Fällen zu den Spitzenreitern.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 4.979 5.379 5.606
Übersicht zum Auftreten der Lärmschwerhörigkeit (BK-Verordnung Nr. 2301) über den Zeitraum zwischen 2008 bis 2010 (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung; Anzeigengeschehen) Ursache der Lärmschwerhörigkeit ist eine Lärm-Exposition über einen längeren Zeitraum, durch welche es zu einer Schädigung der Haarsinneszellen kommt. Gelegen im Innenohr, kommt es hier bei anhaltender Einwirkung des Schalls zu einer nicht reversiblen (unumkehrbaren) Beeinträchtigung der Sinneszellen. Aus medizinischer Sicht gehört die Lärmschwerhörigkeit zu den Schalltraumen und trägt in der Klassifikation nach ICD-10 die Kennzeichnung H83.3 (Lärmschädigungen des Innenohres – Akustisches Trauma/ Lärmschwerhörigkeit). Hinweis: Schädigungen durch ein kurzfristiges Schalltrauma (Knalltraume o. ä.) werden in der gesetzlichen Unfallversicherung gesondert betrachtet. Diese können nach Betrachtung der Begleitumstände durch den UV-Träger möglicherweise auch als Arbeitsunfall eingestuft werden. Als allgemeine Grenzwerte für die Ausbildung einer Lärmschwerhörigkeit gilt eine Lärm-Exposition von mehr als 85 dB(A) (Dezibel) am Arbeitsplatz, aber schon niedrigere Werte können eine Schädigung des Innenohres nach sich ziehen. Entsprechend den Regelungen des SGB VII zur Prävention gelten daher in Bezug auf die Lärm-Exposition bzw. die einzuleitenden Maßnahmen spezielle Vorschriften. Kern ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen, welche unter anderem festlegt, ab welchen Schallgrenzwerten Maßnahmen zum Arbeitsschutz einzuleiten sind und wie diese konkret auszusehen haben. Nach der LärmVibrationsArbSchV liegt der untere Auslösewert bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A), der obere Auslösewert bei 85 dB(A). Bezüglich der Spitzenschalldruckpegel schreibt die Verordnung 135 dB(A) bzw. 137 dB(A) vor. Was passiert, wenn am Arbeitsplatz diese Werte erreicht bzw. sogar überschritten werden? Ergeben Messungen, dass für die Betriebsstätte der untere Auslösewert erreicht wird, muss das Unternehmen einen passenden Gehörschutz für Beschäftigte bereitstellen, diese arbeitsschutztechnisch informieren und entsprechende Vorsorgeuntersuchungen (Arbeitsmedizinische Gehörvorsorge nach G 20 „Lärm“) anbieten. Erreicht der Lärmpegel dagegen den oberen Auslösewert, muss der betreffende Bereich gekennzeichnet und im Zugang beschränkt werden, es ist Gehörschutz zu tragen und die Vorsorgeuntersuchung einzuleiten.

Exkurs: Vorsorgeuntersuchung G20 „Lärm“

Die Vorsorgeuntersuchung G20 „Lärm“ besteht aus dem Siebtest und Ergänzungsuntersuchungen, die bei Aufnahme der Beschäftigung/ Tätigkeit durchgeführt werden. Anschließend erfolgt nach 12 Monaten, nach 36 Monaten (und nach 60 Monaten bei Exposition von weniger als 90 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel bzw. 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel) und zum Ende der Tätigkeit eine Nachuntersuchung. Darüber hinaus können die Untersuchungen beim Vorliegen besonderer Gründe auch außerhalb der genannten Fristen erfolgen. Von der gesetzlichen Unfallversicherung als potenziell gefährdete Tätigkeiten werden unter anderem:
  • Arbeiten in Metallbetrieben,
  • Arbeiten an Druckluft- und hochtourigen Werkzeugen,
  • Arbeiten im Bereich der Wehrtechnik,
  • Arbeiten im Bereich von Prüfständen für Motoren,
  • Maschinenarbeitsplätze sowie,
  • Arbeiten im unter- und übertägigen Bergbau eingestuft.

Staublunge (Asbestose/Silikose)

Silikose (Nr. 4101) und Asbestose (Nr. 4103) sind zwei der häufigen Berufskrankheiten, die als Erkrankung der Atemwege in Erscheinung treten. Beide gehören zu den Pneumokoniosen, welche unter anderem dadurch gekennzeichnet sind, dass es zu Veränderungen in den Atemwegen durch die Ablagerung der eingeatmeten Stäube kommt – woraus sich im allgemeinen Sprachgebrauch auch die Bezeichnung der Staublunge entwickelt hat.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 559 1.309 1.618
Übersicht zum Auftreten der Silikose (BK-Verordnung Nr.4101) über den Zeitraum zwischen 2008 bis 2010 (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung; bestätigte BK-Fälle) Während die Silikose in erster Linie durch silikathaltigen, also mineralischen Staub entsteht, liegt die Ursache der Asbestose im Einatmen asbesthaltiger Partikel. Obwohl die Ursachen in unterschiedlichen Umfeldern zu suchen sind, entwickelt sich aus beiden Krankheitsbildern eine sogenannte Fibrose, in der Lunge wird Bindegewebe gebildet.

Entwicklung von Silikose und Asbestose in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Zeitraum zwischen 2008 bis 2010 (Quelle: DGUV; bestätigte BK-Fälle) Die Silikose ist als Berufskrankheit vor allem im Bergbau bekannt, wo von Natur aus die Belastung mit entsprechenden Stäuben relativ hoch ist. Darüber hinaus können entsprechende Krankheitsbilder aber auch in anderen Bereichen und Branchen auftreten.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 1.887 1.986 1.749
Übersicht zur Entwicklung der Asbestose (Nr. 4103 BK-Verordnung) im Zeitraum zwischen 1996 bis 2000 nach Anerkennung (Quelle: Deutsche Gesetzliche Rentenversicherung; bestätigte BK-Fälle) Aufgrund des hohen Gesundheitsrisikos, welches sowohl mit der Silikose wie auch der Asbestose einhergeht, sind als präventive Maßnahme besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, was die Aufnahme der betreffenden Stoffe aus der Atemluft betrifft. Denn ein Merkmal der Erkrankungen ist der erhebliche Zeitraum, welcher zwischen der auslösenden Exposition und den ersten deutlich spürbaren Symptomen liegen kann. Bevor Versicherte die ersten Anzeigen selbst spüren, wie eine zunehmende Atemnot, können Jahre vergehen. Übrigens: Die Quarzstaublunge gehörte im Jahr 1929 zu den ersten Krankheiten, die Einzug in die damalige Verordnung zu den Berufskrankheiten fand. Da durch die Silikose nicht nur das Gewebe direkt, sondern auch die Immunreaktion in den Atemwegen beeinflusst werden kann, entsteht mitunter eine besondere Form der Silikose – die Siliko-Tuberkulose (das Auftreten einer Tuberkel-Infektion im Zusammenhang mit der Quarzstaublunge).

Andere Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit

Silikose und Asbestose sind nur 2 Erkrankungen der Atemwege, welche zur Liste der Berufskrankheiten gehören. Nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung kommen aber weitere Krankheitsbilder im Alltag in Frage, die einen Versicherungsfall auslösen können. Dazu gehören unter anderem:
  • Lungen- oder Kehlkopfkrebs,
  • Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube,
  • Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau,
  • Exogen-allergische Alveolitis,
  • obstruktive Atemwegserkrankungen durch Allergene usw.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 2.959 3.841 3.659
Übersicht zum Geschehen der Atemwegskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung (Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt; enthalten sind Erkrankungen der Nummer 41- 43, ausgenommen 4101 bis 4103) Unter den am häufigsten in Erscheinung tretenden Atemwegserkrankungen, die im Rahmen der Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt wurden, sind vor allem Lungen- oder Kehlkopfkrebs (in Verbindung mit Asbest), die Entstehung des Mesothelioms des Rippenfells (ebenfalls ausgelöst durch Asbest) sowie chronische obstruktive Bronchitis oder das Emphysem von Bergleuten und allergisch bedingte Atemwegserkrankungen zu finden. Insgesamt gehören Asbest, Feinstäube sowie Allergene zu den wesentlichen Auslösern, die Ursache für Berufskrankheiten in diesem Bereich sind. Um die Gefahren für Beschäftigte in Betrieben gering zu halten, hat die gesetzliche Unfallversicherung diverse Vorschriften und Regelungen zum Gesundheitsschutz erlassen – etwa für den Umgang mit mineralischen Dämmstoffen. Für diese gelten unterschiedliche Sicherheitsstufen, die es auch mitbringen, dass von Versicherten Schutzkleidung zu tragen ist. Diese Schutzvorschriften sind unter Umständen nicht nur an die Belastungen der Atemluft gebunden, sondern können im Einzelnen für konkrete Tätigkeiten gelten, wie etwa die Demontage von Dämmstoffen im Innenbereich. Button Versicherungsvergleich

Kontaktallergien und Hautkrankheiten

Viele der heute in Erscheinung tretenden Berufskrankheiten gehen auf die Einwirkung von Chemikalien zurück. Da oft die Haut das erste Organ ist, welches mit diesen Substanzen – ob nun aus dem Bereich der anorganischen oder organischen Chemie – in Berührung kommt, bilden sich bei Kontakt mit den betreffenden Stoffen häufig Hautveränderungen, wie Ekzeme oder sogenannte Kontaktallergien. Die Auslöser solcher Reaktionen können unterschiedlicher Natur sein. So werden im Merkblatt zu schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen der Unfallversicherung unter anderem:
  • Metallionen,
  • Desinfektionsmittel,
  • Biozide,
  • Chemikalien zur Haarpflege und,
  • Lösungsmittel als auslösende Stoffe genannt.
Je nach Art des einwirkenden Stoffs sowie der Dauer, über welche die Versicherten den Substanzen ausgesetzt sind, ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen, die sich auf der Haut zeigen. Im Gegensatz zur klassischen allergischen Reaktion im Sinne der Pollenallergie, welche durch eine Störung in der Immunabwehr ausgelöst wird und breite Bereiche der Humanmedizin betrifft, geht der sogenannten Kontaktallergie im Kern auf die Hautkontakte mit dem Allergen zurück. Das Immunsystem reagiert auf den äußeren Reizfaktor, etwa mit Juckreiz, und es bildet sich in vielen Fällen das sogenannte allergische Kontaktekzem. Die Auslöser reagieren mit der Hautoberfläche und lösen damit die Antwort des Immunsystems aus. Der Entstehungsprozess einer solchen Erkrankung kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, da der eigentlichen und für Versicherte sichtbaren Reaktion in der Regel eine Phase vorausgeht, in der sich die Allergie als solche entwickelt. In diesem Zusammenhang wird von der Sensibilisierungsphase gesprochen. Erst wenn nach dieser Phase ein erneuter Kontakt mit dem Allergen erfolgt, kommt es zur Ausbildung typischer Symptome, welche die Kontaktallergie kennzeichnen. Im Gegensatz zur Pollenallergie, die sich vor allem auf Bevölkerungsgruppen mit Präposition beschränkt, können Kontaktallergien sich bei einem breiten Personenspektrum bilden. Kennzeichnend für das allergische Kontaktekzem sind unter anderem:
  • Rötungen (auch nässend) der betroffenen Hautschichten,
  • Bläschenbildung,
  • Schwellungen und Juckreiz,
  • sowie die Bildung von Knötchen.

Kontaktallergie als Berufskrankheit

Reaktionen auf den Kontakt mit bestimmten Stoffen – wie die Ausbildung einer Kontaktallergie – sind häufige Ursachen für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Im Alltag wirklich einfacher wird deren Behandlung allerdings dadurch nicht, denn verschiedene Hautreaktionen können zu einem medizinischen Bild führen. Ein Beispiel wären subtoxisch-kumulative Ekzeme und allergische Kontaktekzeme. Beide zeigen ein ähnliches klinisches Bild, es liegen aber andere Mechanismen zugrunde. Während das allergische Kontaktekzem durch den Kontakt mit einem Allergen ausgelöst wird, entsteht ein subtoxisch-kumulatives Ekzem durch eine Irritation der Hautschichten, was in einer Störung der Hautchemie resultiert. Das Ergebnis ist bei beiden eine Entzündungsreaktion mit ähnlichen Auswirkungen. Entsprechend schwierig ist aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung die Behandlung der Allergien/ Hauterkrankungen, da sich nur differenzialdiagnostisch eine Allergie von einem Ekzem durch Irritationen abklären lässt. Zu Kontaktallergien und Hautkrankheiten kann es in vielen Branchen kommen, unter anderem in der:
  • chemischen Industrie,
  • Metallindustrie (Verarbeitung von Schutzlacken und Farben),
  • im Baugewerbe,
  • in Branchen, in denen chemische Produkte verwendet werden,
  • in Nahrungsmittel verarbeitenden Branchen usw.
Aufgrund der hohen Exposition gegenüber Auslösern für Hautirritationen bzw. Kontaktallergien treten diese in einigen Branchen gehäuft in Erscheinung. Ein typisches Beispiel im Alltag wäre das Friseurhandwerk, wo aufgrund des Kontakts mit Inhaltsstoffen aus den Pflegeprodukten gerade Hautkrankheiten gehäuft auftreten.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 10.174 9.628 15.828
Übersicht zum Geschehen der Hautkrankheiten der gesetzlichen Unfallversicherung (Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt)

Infektionen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Infektionen sind dann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung, wenn deren Ursache in der versicherten Tätigkeit liegt und Betroffene in erheblicherem Maß der Gefahrenquelle ausgesetzt sind als die Allgemeinheit. Dies trifft im Alltag unter anderem auf pflegerisches Personal zu, alle Angehörigen der medizinischen Berufe sowie Veterinäre oder Landwirte und deren Beschäftigte.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 2.224 2.285 2.054
Übersicht zum Anzeigengeschehen der Infektionskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung (Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt; enthalten sind Infektionskrankheiten, übertragbare Krankheiten, Wurmkrankheit bei Bergleuten ohne Tropenkrankheiten) Betrachtet man den Gesamtanteil, welche diese Berufskrankheiten insgesamt am Geschehen der anerkannten BK-Fälle ausmachen, ist er eher gering. Trotz dieser Tatsache kann gerade von dieser Gruppe der Berufskrankheiten ein erhebliches Risiko für die Allgemeinheit ausgehen. Hinzu kommt, dass Betroffene erhebliche Kosten verursachen können, wenn es sich etwa um multiresistente Keime handelt, auf welche die Infektion zurückgeht. Die Art und Weise der Infektionskrankheit, auf welcher sich ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung begründet, kann unterschiedlicher Natur sein. So ist der Kontakt mit potenziell gefährlichen Mikroorganismen im Bereich Gesundheits- und Wohlfahrtspflege offensichtlich, kann in anderen Bereich – wie etwa der Abfallwirtschaft – aber weniger deutlich in den Vordergrund treten. Darüber hinaus ist ein wesentlicher Gefahrenpunkt die sogenannte Zoonose, also eine Übertragung von Tier zu Mensch. Hier sind speziell Veterinäre bzw. in vergleichbarer Position tätige Beschäftigte gefährdet. Entsprechend breit fasst auch das Merkblatt zu den durch Tieren übertragbaren Krankheiten den betroffenen Personenkreis, wozu unter anderem:
  • Landwirte,
  • Veterinäre,
  • Schlachter/ Schlachthofpersonal,
  • Beschäftigte in der Jagd- und Forstwirtschaft,
  • Beschäftigte im Zoohandel usw. gehören.
Im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) werden inzwischen verschiedene Infektionskrankheiten mit unterschiedlicher Ursache geführt, wie die:
  • Brucellosen,
  • die Katzenkratzkrankheit,
  • Leptospirosen,
  • Milzbrand,
  • Tularämie,
  • Q-Fieber,
  • Tierpocken oder,
  • Tollwut.
Vorschriften und Regelwerke, wie das Regelwerk zur Haltung von Wildtieren, enthalten zum Schutz vor genannten Infektionskrankheiten konkrete Handlungshinweise zum Schutz der Beschäftigten bzw. Verweise auf Schutz- und Hygienevorschriften.

Sonderfall: Tropenkrankheiten

Sogenannte Tropenkrankheiten sind im Berufskrankheitengeschehen vor allem dort präsent, wo Beschäftigte oder in der öffentlichen Verwaltung Tätige sich tropischen Klimazonen aufhalten. Dies kann unter anderem im Rahmen diplomatischer Vertretungen, der Entwicklungshilfe oder unternehmerischen Beratung, aber auch durch die Übertragung von Erregern im Zusammenhang mit der Tätigkeit in tropenmedizinischen Instituten der Fall sein.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 271 186 344
Übersicht zum Anzeigengeschehen der Tropenkrankheiten für den Zeitraum zwischen 2008 bis 2010 (Quelle: DGUV) Betrachtet man eine Untersuchung des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung NRW (Titel: Tropenkrankheiten als Berufskrankheiten: Gewerbeärztliche Aspekte eines vielschichtigen Problems), so fällt bezüglich der Fallzahl auf, dass in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang zu erkennen ist, was sich unter anderen durch die Qualität der Prävention (Impfprophylaxe, Beratung und Sekundärprophylaxe) erklären ließe. Zudem treten der Untersuchung nach vor allem Formen von Malaria, Amöbiasis und Dengue-Fieber als Ursache der Tropenkrankheiten im Bereich der Berufskrankheiten in Erscheinung.

Erkrankungen der Gelenke und des Skelettapparates in der GUV

Neben den Hautkrankheiten gehören Erkrankungen der Gelenke und des Skelettapparates im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zu den häufigen Berufskrankheiten. Ausgelöst vor allem durch mechanische (physikalische) Ursachen, betreffen die Krankheitsbilder unter anderem:
  • Hals- und Lendenwirbelsäule,
  • Gelenke,
  • Sehnen und die Muskulatur.
Zu den anzutreffenden Berufskrankheiten gehören daher Arthrosen (u. a. der Gelenke), Abnutzungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (Bandscheiben usw.), Vibrationsschäden im Bereich der Gelenke sowie Erkrankungen der Sehnen durch Dauerbelastungen. Ausgelöst werden die Erkrankungen häufig durch hohe Belastungen beim Heben und Tragen, Arbeitsbedingungen, unter denen Zug- und Druckspannungen auf den Körper wirken, sowie die Arbeit mit Bohr- und Schlagwerkzeugen, wie sie etwa im untertägigen Bergbau üblich sind.
Kalenderjahr 2008 2009 2010
Häufigkeit 9.501 10.447 11.272
Übersicht zum Anzeigengeschehen physikalisch-mechanischer Berufskrankheiten (BK 2101 – 2112, ohne 2111) für den Zeitraum zwischen 2008 bis 2010 (Quelle: DGUV) Button Versicherungsvergleich