Andere Versicherungen bei Invalidität

Im Fall von Invalidität droht mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit immer auch ein Einkommensverlust. Die gesetzlichen Sozialversicherung ersetzt um schlimmsten Fall – bei einer vollständigen Erwerbsminderung – lediglich einen Bruchteil des Einkommens aus der Phase vor dem Versicherungsfall. Für Mehrpersonenhaushalte mit nur einem Einkommen oder hohen Zahlungsverpflichtungen kann dies zum Problem werden. Es bleibt die Frage, wie bzw. welche Vorsorgemöglichkeiten für den Fall der Invalidität noch bestehen? Grundsätzlich lassen sich die einzelnen Möglichkeiten hier in Versicherungen gegen allgemeine Risiken und Versicherungen gegen spezielle Risiken trennen. Letztere wäre zum Beispiel die Dread-Disease-, private Unfall- oder die Grundfähigkeitsversicherung, bei denen in einem gewissen Rahmen von Ausschnittsversicherungen gesprochen kann, betrachtet man die ganze Palette an Ursachen, welche zur Invalidität führen. Eher in den allgemeinen Teil fallen BU- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, da diese bezüglich der Ursache die Ursachen nur untergeordnet ausdifferenzieren. Grundsätzlich kommen im Rahmen der Invaliditätsvorsorge folgende Versicherungen in Frage:
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung,
  • private Unfallversicherung,
  • Dread-Disease-Versicherung,
  • Grundfähigkeitsversicherung.
Hinweis: Diese Formen einer privaten Absicherung gegen die finanziellen Folgen der Invalidität/Erwerbsminderung müssen im Einzelfall differenziert betrachtet werden, lassen sich in ihrer Eignung nicht pauschal bewerten. Darüber hinaus können die einzelnen Versicherungen inzwischen nicht nur separat, sondern bei einigen Unternehmen als Kombinationsverträge abgeschlossen werden, sind dann aber unter Umständen aus steuerlicher Sicht gesondert zu betrachten. Bei Invalidität kommen als Leistungsträger aber nicht nur private Versicherer oder – im Fall eines Versicherungsfalls nach dem SGB VII – die gesetzliche Unfallversicherung in Frage, sondern möglicherweise auch die gesetzliche Rentenversicherung.

Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei einer verminderten Erwerbsfähigkeit als Leistungsträger in Frage kommt – sofern die Ursache im Rahmen der beruflichen Tätigkeit liegt – erkennt die Sozialversicherung den Leistungsfall auch dann an, wenn Verbraucher außerhalb eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit zu Schaden kommen. Allerdings liegt die sachliche Verantwortung dann nicht mehr beim Träger der Unfallversicherung, sondern der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Verlauf der letzten Reformen hat der Gesetzgeber hier aber zu erheblichen Einschnitten gegriffen. So ist für das Gros der Versicherten der Begriff der Berufsunfähigkeit weggefallen und wurde durch die volle (Erwerbsfähigkeit von weniger als 3 h täglich) bzw. teilweise Erwerbsminderung ersetzt. Welche Konsequenzen ergeben sich in der Praxis daraus?

Leistung der Erwerbsminderungsrente

Wie die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Rentenversicherung beim Vorliegen einer völligen oder teilweisen Erwerbsminderung eine Kapitalleistung. Allerdings basiert deren Berechnung auf anderen Grundlagen als in der gesetzlichen Unfallversicherung. Statt des Einkommens aus den letzten 12 Monaten (Jahresarbeitsverdienst) zieht die Rentenversicherung für die Rentenberechnung die bereits angesparten Ansprüche heran und setzt diese ins Verhältnis zum Zeitraum, den man noch bis zum regulären Eintritt in die Altersrente hätte zurücklegen müssen. Wie berechnet sich die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung in der Praxis. Grundsätzlich sind hierfür mehrere Faktoren nötig. Wesentliche Einflussgröße sind die versicherten Entgelte, welche in Form der erzielten Entgeltpunkte in die Berechnung einfließen. Dazu wird dem Durchschnittsverdienst immer ein Entgeltpunkt zugeordnet. Der individuelle Verdienst enthält entsprechend viele Entgeltpunkte. Beispiel: Ein Beschäftigter in den alten Bundesländern erzielte 2008 ein Einkommen von 42.450 Euro, das Durchschnittseinkommen 2008 (West) lag bei 30.625 Euro. Ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich eine Entgeltpunktzahl von 1,386. Hätte das Einkommen bei 24.856 Euro gelegen, würde sich eine Entgeltpunktzahl von 0,812 ergeben. Weiterhin sind zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente die Beitrags- und Zurechnungszeiten nötig. Letztere spiegelt den Zeitraum wider, welchen der Versicherte vom Zeitpunkt des Rentenbezuges bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres noch hätte zurücklegen müssen. Für einen Betroffenen, der ab 47 erwerbsunfähig wird, hieße dies eine Zurechnungszeit von 13 Jahren. Bleiben noch der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor: Letzterer liegt derzeit für die volle Erwerbsminderungsrente bei 1, für die halbe Erwerbsminderungsrente bei 0,5. Der aktuelle Rentenwert wird regelmäßig neu festgesetzt und liegt derzeit (seit 01. Juli 2012) bei 28,07 Euro (West) und 24,92 Euro (Ost). Hinweis: Für jeden Monat, den Anspruchsberechtigte vor dem Erreichen des 64. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen muss, wird der Anspruch reduziert – um 0,3 Prozent. Allerdings berücksichtigt der Träger einer Erwerbsminderungsrente diesen Abschlag nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu 10,8 Prozent. Aus diesen Faktoren wird die Erwerbsminderungsrente nach folgender Formel gebildet:

Rentenhöhe = (EP * (BZ + ZZ)) * aRW * RaF * Abschlag

wobei: EP = Entgeltpunkte BZ = Beitragszeit ZZ = Zurechnungszeit aRW = aktueller Rentenwert RaF = Rentenartfaktor darstellen.
Beispiel 1 Beispiel 2
Entgeltpunkte: 18,2 31,9
Beitragszeit: 192 Monate 384 Monate
Zurechnungszeit: 288 Monate 96 Monate
Summe Entgeltpunkte: 45,5 39,9
Rentenartfaktor 1 1
Abschlag/Zugangsfaktor: 0,108/0,892 0,108/0,892
aktueller Rentenwert: 28,07 Euro 24,92 Euro
Rentenhöhe: 1.139,92 Euro 886,92 Euro
Rechenbeispiele zur Erwerbminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Hinweis: Bei den Beispielen handelt es sich um fiktive Berechnungen zur vollen Erwerbsminderungsrente. Für eine halbe Erwerbsminderungsrente, also wenn Betroffene noch über maximal sechs Stunden erwerbsfähig sind, muss die Rentenhöhe halbiert werden. Daraus ergeben sich 569,96 Euro (Beispiel 1) bzw. 443,46 Euro (Beispiel 2). Welche Rückschlüsse lassen sich aus den Beispielen ziehen? Ausgehend von der Annahme, dass in Fall 1 das Einkommen über 16 Jahre konstant geblieben ist, ergibt sich ein monatliches Einkommen von 2.774,57 Euro. Im Vergleich dazu entspricht die Rente – selbst bei voller Erwerbsminderung – lediglich 41 Prozent. Die Deckungslücke ist also teilweise erheblich. Speziell dann, wenn junge Beschäftigte aufgrund von Krankheit oder Unfall in die Erwerbsunfähigkeit rutschen, sind die Einkommensnachteile in der Regel erheblich.

Erwerbsminderungsrente ist an Bedingungen geknüpft

Darüber hinaus ist der Bezug einer solchen Rente bei teilweiser oder vollständiger Invalidität an Bedingungen geknüpft. Da sie aus den Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung an die Betroffenen geleistet wird, gelten für den wirksamen Anspruch Warte- bzw. Beitragszeiten. In der Praxis bedeutet dies, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren über drei Jahre Pflichtbeiträge (versicherte Tätigkeit/Beschäftigung) zu leisten gewesen sind. Die gesetzliche Rentenversicherung als Träger einer Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit erfasst damit nicht die gesamte bundesdeutsche Bevölkerung. Selbständige und Freiberufler, die nicht zu den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören und hier keinen Beitrag leisten, können daher nur auf private Vorsorgeinstrumente ausweichen, um sich angemessen zu schützen. Button Versicherungsvergleich