Unfallversicherung für Beamte

Die gesetzliche Unfallversicherung berücksichtigt unter anderem Arbeitnehmer, Schüler, Studenten und auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Eine Personengruppe ist in diesem Zusammenhang bisher außen vor geblieben – Beamte. Diese sind zwar nicht im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Allerdings springt für diese Personengruppe – aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Dienstherr und Beamten – eine eigene Fürsorge ein. Die Rede ist von der Unfallfürsorge, welche sich auf die Absicherung der Beamten nach einem Dienstunfall konzentriert. Was ist aber ein Dienstunfall und wie sieht die Absicherung konkret aus? Fragen, die beispielhaft für Beamte des Bundes beleuchtet werden sollen.

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Dienstunfall und Leistungen der Unfallfürsorge

Ähnlich der Definition für den Arbeitsunfall zielt auch die Begriffsbestimmung der Unfallfürsorge für den Dienstunfall auf ein von außen wirkendes Ereignis mit gesundheitlichen Folgen ab. Wesentlicher Kern ist auch hier, dass es zu einem Dienstunfall in Verbindung mit der Diensttätigkeit (versicherte Tätigkeit in der Unfallversicherung nach SGB VII) kommen muss, und zwar nicht nur am Dienstort, sondern auch:
  • während Dienstreisen sowie,
  • Nebentätigkeiten, deren Ausübung für Beamte nach den Maßgaben der Rahmengesetze verpflichtend ist.
Die Definition Dienstunfall wird analog zur Unfallversicherung auch auf den Weg zur und von der Dienststelle ausgedehnt sowie auf die geltenden Festlegungen bezüglich der Betreuung von Kindern in fremder Obhut usw. Bezüglich der Leistung, die Beamte im Rahmen der Unfallfürsorge erhalten, stehen:
  • Heilbehandlung,
  • Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und die,
  • Hinterbliebenenversorgung im Mittelpunkt.
Darüber hinaus gehört zum Rahmen der Leistungen in der Unfallfürsorge die Erstattung von Sachschäden sowie die Pflege und eine einmalige Entschädigungsleistung. Aufgrund der besonderen Stellung von Beamten lassen sich zwar Ähnlichkeiten zur GUV in einigen Bereichen feststellen, sich die Rahmenbedingungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Siebenten Sozialgesetzbuch aber nicht ohne Weiteres auf die Beamtenversorgung nach einem Dienstunfall übertragen. Hinweis: Auch die Vorschriften zur Beamtenversorgung kennen einen der Berufskrankheit vergleichbaren Leistungsfall. Nach § 31 Abs 3 Beamtenversorgungsgesetz wird eine Erkrankung, deren Ursachen Betroffene durch die dienstliche Tätigkeit in besonderer Weise ausgesetzt sind, als Dienstunfall gewertet.

Geldleistungen bei Dienstunfall

Beamte, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit einen Dienstunfall erleiden bzw. nach § 31 Abs 3 Beamtenversorgungsgesetz erkranken, erhalten Geldleistungen. Deren Art und Weise richtet sich nach der Schwere des Dienstunfalls. Wer als Beamter über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird, erhält über die Unfallfürsorge einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, der zusätzlich zu den Dienstbezügen geleistet wird. Maßgeblich ist hier eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (lag vor dem Dienstunfall bereits eine Einschränkung vor, wird seitens der Unfallfürsorge nur nach den individuellen Rahmenbedingungen vor dem Leistungsfall geurteilt). Tritt dagegen der Fall ein, dass Bundesbeamte durch den Dienstunfall nicht mehr ihrem Dienst nachgehen können, sie also dienstunfähig werden, übernimmt die Unfallfürsorge ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Dessen Höhe bemisst sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, aus welcher sich die Zurechnungszeit (hälftig) ergibt und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (das Unfallruhegehalt darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen). Übrigens: Das Unfallruhegehalt aus der Unfallfürsorge kann sich beim Vorliegen bestimmter Begleitumstände nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetztes erhöhen, wenn sich ein Bundesbeamter in der Ausübung des Dienstes in eine besondere Gefahrensituation begibt (Unfallruhegehalt wird in diesem Fall an 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe bemessen). Beamte, die nach einem Dienstunfall nicht durch den Wechsel in den Ruhestand aus dem Dienst ausscheiden, erhalten einen Unterhaltsbeitrag solange durch den Dienstunfall eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit besteht. Hierzu muss eine MdE von mindestens 20 Prozent vorliegen. Die Höhe dieser Leistung entspricht bei einer vollen Erwerbsunfähigkeit 2/3 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei einer geringeren Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit wird der Unterhaltsbeitrag entsprechend der MdE an den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bemessen (damit entspricht der Unterhaltsbeitrag in etwa der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung).

Die Hinterbliebenenversorgung in der Unfallfürsorge

Nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetztes erhalten nicht nur Beamte eine Versorgung durch die Unfallfürsorge, sondern auch deren Angehörigen. Hierzu gilt, dass der Beamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben ist. In diesem Fall wird die:
  • Unfall-Hinterbliebenenversorgung an Witwen/ Witwer in Höhe von 60 Prozent des Unfallruhegehaltes sowie,
  • Unfall-Hinterbliebenenversorgung an waisengeldberechtigte Kinder im Umfang von 30 Prozent des Unfallruhegehaltes gezahlt.
Analog finden Witwen- und Waisengeld im Rahmen des Unterhaltsbeitrags Anwendung. Allerdings ist die Höhe der Leistungen für Hinterbliebene aus der Unfallfürsorge weitgehend derart beschränkt, dass sie nach Maßgabe von § 42 BeamtVG nicht die Beträge von Unfallruhegehalt bzw. dem Unterhaltsbeitrag übersteigen kann.

Höhe einmaliger Entschädigungen

Bundesbeamte erhalten nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes eine einmalige Entschädigung, wenn die Bedingung der besonderen Gefahr nach § 37 BeamtVG für den erlittenen Dienstunfall nachgewiesen werden kann und es zu einer MdE von 50 Prozent kommt. Wie hoch fällt diese Entschädigungsleistung aus? Generell erhalten Betroffene 150.000 Euro in Form der einmaligen Entschädigung. Hinterbliebene erhalten – für den Fall, dass der Beamte den Folgen des Unfalles erliegt – nach § 43 BeamtVG:
  • insgesamt 100.000 Euro, wenn es sich um hinterbliebene Ehegatten sowie die versorgungsberechtigten Kinder handelt,
  • insgesamt 40.000 Euro, wenn es sich um aufsteigende Angehörige, genauer Eltern und nicht versorgungsberechtigte Kinder handelt,
  • 20.000 Euro, wenn weder hinterbliebene Ehegatten, Kinder noch Eltern vorhanden sind.
Rechenbeispiel: Beamter der Besoldungsstufe A 12 Stufe 3*, verheiratet und 2 unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt (ruhegehaltfähige Dienstzeit von 23,39 Jahre), Geburtsdatum: 01. Juni 1966 (Zeit zwischen Ruhestand und 60. Lebensjahr: 14,5 Jahre; Zurechnungszeit: 4,79)
Grundgehalt Besoldungsstufe A 12 Stufe 3: 3.426,83 Euro
Familienzuschlag, gesamt: 444,02 Euro
– davon Stufe 1: 119,68 Euro
– davon Stufe 2: 324,34 Euro
ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3.870,85 Euro
Ruhegehaltssatz: 60,65
Unfall-Ruhegehalt: 2.347,67 Euro
Witwengeld: 1.408,60 Euro
Waisengeld: 704,30 Euro
* bei den Annahmen im Beispiel handelt es sich um fiktive Werte Button Versicherungsvergleich