Urteile in der PUV

Versicherungsleistung kann bei Einnahme von Blutverdünnungsmitteln kippen

Inhaltsübersicht


Nimmt ein Verbraucher blutverdünnende Mittel ein, so ist es möglich, dass bei einem Unfall die Verletzung dadurch verschlimmert wird. In so einem Fall wäre die Versicherung nicht für die Zahlung von Leistungen verpflichtet.

Beschluss vom 16.03.2007: OLG Koblenz (Az.: 10 U 1238/05)

Im vorliegenden Fall, stürzte eine Frau am Morgen in ihrer Küche und schlug im Fallen mit dem Kopf auf die Arbeitsplatte in der Küche und anschließend auf dem Boden auf. Daraufhin brachten ihr Mann und ein Bekannter die Frau ins Bett. Nachdem sich der Zustand nicht änderte, wurde die Frau am selben Tag schließlich ins Krankenhaus gebracht und operiert. Der Unfall geschah am 20.08. 2001, das blutverdünnende Mittel Marcumar wurde am 17.08.2001 nach einer Blutuntersuchung abgesetzt. Die Frau erhob gegen ihre Unfallversicherung Klage, da diese sich weigerte, die vertraglich vereinbarten Geldmittel bei Invalidität in Höhe von über 300.000 Euro zu zahlen. Laut Ansicht der Unfallversicherung ist dies jedoch nicht der Fall, da ohne die Einnahme des Blutverdünners der Unfall bedeutend weniger gravierend ausgefallen wäre und keine so deutliche Invalidität vorgelegen hätte. Somit fällt der Unfall zwar in die Zuständigkeit der Versicherung, nicht jedoch die Folgen durch die Einnahme eines Blutverdünners. Das Gericht sah dies genauso und gab der Versicherung Recht. Nach Anhörung eines Sachverständigen kamen die Richter zu dem Schluss, dass Sturz die Blutung ausgelöst, die Blutung jedoch für die schwerwiegende Schädigung verantwortlich war. Die Hauptursache für die Schädigung war somit nicht der Sturz, sondern die Blutung.

Keine Hinterbliebenenrente wenn Sachzusammenhang fehlt

Fehlender Zusammenhang zwischen versicherte Tätigkeit und Todesursache des Versicherten kann die Zahlung von Hinterbliebenenrente durch eine Unfallversicherung verhindern

Urteil vom 26.03.2015 des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 1 U 4100/14)

Grundsätzlich ist die Unfallversicherung eine praktische Angelegenheit – egal ob es sich dabei um das gesetzliche Modell oder eine zusätzliche abgeschlossene private Unfallversicherung handelt. Für fast alle Menschen ist es die Horrorvorstellung schlechthin: Man erleidet einen Unfall und hat anschließend für das gesamte restliche Leben mit den entsprechenden Folgen zu kämpfen. Dies gilt nicht etwa nur für die körperlichen Folgen, sondern auch für die finanziellen Schäden, die sich daraus für das gesamte Leben ergeben. Nicht selten geht es dabei um den Verlust der gesamten Existenz. Gut, dass es für solche Fälle die Unfallversicherungen gibt. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung und auch bei vielen privaten Unfallversicherungen ist die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Ursache für einen Unfall oder auch den Tod des Versicherten gekoppelt. Soll heißen: Ist kein sachlicher Zusammenhang zwischen Unfall- bzw. Todesursache und versicherter Tätigkeit zu erkennen, muss der Versicherer die vereinbarte Leistung nicht auszahlen. Genau das ist auch das Problem, welches ursächlich für einen Prozess vor dem Sozialgericht Karlsruhe war. Hier der besonders tragische Fall im Detail: Der Versicherte befand sich auf einer Geschäftsreise in Südamerika, als er aufgrund eines grippalen Infekts den Betriebsarzt seiner Firmenvertretung vor Ort aufsuchte. Dieser verabreichte ihm die entsprechenden Medikamente. Auf dem Rückflug in die Heimat schließlich war der Versicherte nicht mehr ansprechbar. Die direkt an Board durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen zeigten keine Wirkung, so dass das Flugzeug nach London umgeleitet wurde, wo der Versicherte sofort in eine Klinik kam. Doch auch die dort durchgeführten Notfallmaßnahmen konnten den Tod des Versicherten nicht mehr verhindern. Eine später durchgeführte Obduktion ergab allerdings einen plötzlichen Herztod aus natürlicher Ursache, obwohl die Mediziner zuvor eine Schädelfraktur vermuteten, die sich der Versicherte durch eine Computertasche zugezogen haben könnte, die ihm im Flugzeug aus dem Handgepäckfach auf den Kopf gefallen war. Nach dem Tod des Versicherten meldeten die Angehörigen ihren Leistungsanspruch bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Diese sollte eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren.Allerdings lehnte die Berufsgenossenschaft den Antrag der Hinterbliebenen mit der Begründung ab, dass die durch die Obduktion festgestellte Todesursache in keinem Zusammenhang mit der durch die Unfallversicherung versicherten Tätigkeit stehe. Daraufhin erhoben die Angehörigen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Richter stellten fest, dass es weder nachgewiesen noch nachweisbar sei, dass der Tod des Versicherten in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden habe. Die zunächst als Todesursache angenommene Kopfverletzung habe sich letztendlich nicht als einwandfreie Todesursache erwiesen, außerdem könne nicht festgestellt werden, wann und wo sich der Versicherte diese Verletzung zugezogen habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wiesen die Kläger auf die psychovegetative Ausnahmesituation des Versicherten hin, die nach ihrer Meinung ursächlich für den letztendlich festgestellten Herztod sein sollte. Als Gründe für diese Ausnahmesituation gaben sie die verspätet ausgehändigten Arbeitsunterlagen sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug an. Dies habe beim Versicherten für psychischen Stress gesorgt, der letztendlich für das Herzversagen verantwortlich sei. Doch auch hierfür fehlte den Richtern am Sozialgericht Karlsruhe der eindeutige Beweis, weswegen sie die Klage ablehnten und die Hinterbliebenen keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Unfallversicherung leistet nicht bei Suizidversuch

Laut Rechtsprechung liegt ein Unfallereignis dann vor, wenn ein unvorhersehbares, plötzliches Ereignis auf den Körper einwirkt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Die Versicherung muss bei uneindeutigen Sachlagen den Beweis einer freiwilligen Selbstschädigung erbringen.

Beschluss vom 30.04.2010, LG Wiesbaden (Az.: 7 O 215/09)

Im verhandelten Fall wurde ein zum „Unfallzeitpunkt“ 13-jähriger Junge von der Tagesmutter erhängt am Heizkörper im Badezimmer vorgefunden, nachdem dieser nach einer halben Stunde Aufenthalt im Bad nicht zurückgekehrt war und auch auf Rufe nicht reagierte. Die Tagesmutter öffnete die von innen verschlossene Badezimmertür mithilfe eines Geldstückes und fand den Jungen stranguliert mit einem Bademantelgürtel um den Hals und einem um die Füße sowie einem Schlüsselband zur Fixierung der Hände auf dem Rücken am 2,5 Meter hoch gelegenen Heizkörper. Vom Notarzt eingeleitete Rettungsmaßnahmen waren erfolgreich, jedoch liegt der Junge seit dem mit einem 100-prozentigen Hirnschaden im Koma. Die Mutter des Jungen wollte anschließend Ansprüche in Höhe von insgesamt über 187.000 Euro geltend machen. Sie begründete die Ansprüche damit, dass bei dem Jungen bisher keinerlei derartigen Verhaltensauffälligkeiten verzeichnet wurden und damit von einem Unfall ausgegangen werden kann. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da sie davon ausging, dass es sich um kein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe, sondern in vollem Bewusstsein freiwillig durchgeführt wurde. Hier wurde auf das Ableben des Vaters knappe 2 Jahre vor dem Ereignis verwiesen, welches den Jungen nachweislich sehr mitgenommen hatte. Das Gericht gab der Versicherungsgesellschaft Recht, da lediglich eine Kette von Ungereimtheiten zu dem Ereignis hätte führen können. Die Versicherung habe jedoch mit Prüfung der Gesamtschau und Beachtung aller objektiven und erkennbaren subjektiven Momente nachweisen können, dass es sich um ein freiwilliges Ereignis handelte und der Sachverhalt des Unfalls somit nicht erfüllt ist.

Keine Leistungspflicht, bei fortgesetzter sportlicher Tätigkeit nach Unfall

Erleidet ein versicherter Verbraucher während einer sportlichen Betätigung einen Unfall und setzt anschließend die sportliche Betätigung fort, sind keine Forderungen für Langzeitschäden geltend machbar.

Beschluss vom 26.07.2006; OLG Frankfurt (Az.: 7 U 222/05)

Der Fall betraf eine Frau, welche im Winterurlaub einen Sturz erlitt, bei dem sie sich überschlug und mit Kopf und Schulter aufschlug. Jedoch setzte die Frau den Skiurlaub am gleichen Tag und dem Folgetag weiter fort und fuhr weiterhin Ski. Der Unfall wurde fristgerecht der Unfallversicherung gemeldet, welche auch einen Invaliditätsgrad von 5 % anerkannte und Entschädigungen in Höhe von 5.113 Euro leistete. Die Frau war in der Unfallversicherung ihres Lebensgefährten mitversichert. Die Frau litt seit dem Unfall jedoch unter einer Kopfgelenkverletzung, welche zu Bewegungseinschränkungen, Schmerzzuständen, Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Übelkeit, Doppelbildern, Ohrgeräuschen und einer verminderten Merk- und Konzentrationsfähigkeit führte, weshalb der Mann einen Invaliditätsgrad von 43,2 % geltend machen wollte und Entschädigung in Höhe von über 75.000 Euro forderte. Mit Hilfe von mehreren medizinischen Sachverständigen und Untersuchungen konnte das Gericht jedoch keine weitere Zuständigkeiten der Versicherung auffinden, als jene die bereits geleistet wurde, da der Unfall laut Beschreibung des Unfallhergangs und beschriebenen Symptomen deutliche Verletzungsspuren aufzeigen müsste. Es konnten seitens der Mediziner jedoch keine derartigen knöchernen Verletzungen oder Zerreißungen der Bandstrukturen aufgefunden werden. Auch dass die Versicherte infolge des Unfalls und noch am Folgetag Skilaufen konnte, veranlasste die Mediziner, lediglich von einem leichten bis mittleren Beschleunigungstrauma auszugehen. Der Versicherung wurden daher keine weiteren Leistungspflichten auferlegt und die Berufung wurde vom Gericht abgewiesen.

Kein Versicherungsschutz bei Fristversäumnis

Erleidet ein Versicherter einen Schaden und lässt diesen von einem Arzt fristgerecht untersuchen, ist die noch kein Garant für die Zahlung von Invaliditätsrente. Hier muss innerhalb einer 15-Monatsfrist die Invalidität festgestellt und die Rente beantragt werden.

Beschluss vom 08.05. 2003; OLG Frankfurt (Az.: 3 U 136/02)

Am 12.09.1999 erlitt bei einem Sturz der Kläger eine Kniedistorsion und wurde daraufhin invalid. Am 22.09. 1999 wurde schließlich der erste Besuch beim Hausarzt des Versicherten durchgeführt. Der Mann meldete den Unfall bei seinem Unfallversicherungsträger und wurde im Antwortschreiben vom 15.11. 1999 auf die 15-Monatsfrist nach dem Unfall für eventuelle Invalidenansprüche hingewiesen. Am 08.05. 2001 wurde ein von der Versicherung aufgegebenes orthopädisches Profil erstellt welches besagte, dass ohne erneute Untersuchung die Frage nach einer möglichen Invalidität nicht beantwortet werden kann. Nachdem diese Nachuntersuchung durchgeführt wurde und zu dem Ergebnis kam, dass eine Invalidität eingetreten ist, wies die Versicherung die geforderte Zahlung zurück. Grund dafür war die Nichteinhaltung der von der Versicherung vorgegebene 15-Monatsfrist. Das Gericht gab der Versicherung Recht, da es zum Ablauf der 15-monatigen Frist ab dem Unfallgeschehen am 12.09. 1999 und dem daraus folgenden Fristablauf am 12.12. 2000 – keinerlei ärztlichen Nachweis für eine Invalidität gegeben habe. Der Hausarzt habe zwar am 08.11. 1999 innerhalb der Frist eine Bescheinigung ausgestellt, die jedoch nicht als Invaliditätsfeststellung dienen kann. Die ärztliche Feststellung der Invalidität folgte erst deutlich nach dem Ablauf der Frist.

Invaliditätsgrad bei versteiftem Schultergelenk

Ein teilweiser Verlust der Armfunktionsfähigkeit ist nicht mit einem Armverlust gleichzusetzen. Es gelten hier abstufende Invaliditätsgrade.

Beschluss vom 05.09. 2001; OLG Frankfurt (Az.: 7 U 180/00)

Bei einem Sturz von einer Haushaltsleiter am 1.11. 1995 erlitt der Kläger eine Schulterverletzung, welche schließlich zu einer Schulterversteifung führte. Es blieb jedoch eine Einschränkung der Funktion des Ellenbogengelenks und der Hände und Finger zurück. Auch intensive Krankengymnastik konnte die Funktionalität des Schultergelenks nicht wieder herstellen, im Gegenteil: Die Versteifung nahm zu und die Muskeln bildeten sich zurück. Eine Beurteilung ergab eine Beeinträchtigung des Armes von 2/7 des Armwerts. Die Versicherung zahlte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 50.000 DM. In Folge einer weiteren Verschlechterung der Armbeweglichkeit forderte der Kläger von der Versicherung weitere Zahlungen und die Anerkennung eines höheren Invaliditätsgrades. Hierfür wurde von der Versicherung eine erneute Beurteilung in Auftrag gegeben, welche jedoch keine weitere Verschlechterung ergab. Daraufhin legte der Kläger ein weiteres Gutachten vor, welches eine Verschlechterung von 4/10 Armwert ergab und einer Gesamtinvalidität von 28 % entsprach. Nach Rücksprache erkannte die Versicherung dies an und gewährte eine erneute Zahlung von 31.944,90 DM. Der Kläger wollte jedoch eine Gesamtinvalidität von 70 Prozent geltend machen und verwies hier auf eine Formulierung der Geschäftsbedingungen, welche den Eindruck erweckte, dass unabhängig der Funktionalität der Körper ferneren Gliedmaßen (Ellenbogen, Finger) ein steifes Schultergelenk mit dem Verlust eines Armes damit gleichzusetzen ist. Er verlangte daraufhin die Anerkennung einer 70-%igen Invalidität und eine Zahlung von 415.000 DM und einer monatlichen Unfallrente von 2.000DM. Die Klage wurde im Berufungsverfahren jedoch abgelehnt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sich einem aufmerksamen und verständigen Leser die Gliedertaxe trotz unglücklicher Formulierungen erschließt. Eine Gleichsetzung von Armverlust und Beeinträchtigung fällt damit aus und die erbrachten Leistungen im Bezug auf die 4/10 Einschränkung des Armes bleibt bestehen. Button Versicherungsvergleich