Allergische Reaktion auf Allergene in Lebensmitteln ist ein Unfall

Urteil des OLG München (Az. 14 U 2523/11)

Im Sinne der privaten Unfallversicherung ist eine allergische Reaktion, die auf den Verzehr einer nusshaltigen Schokolade entsteht, als Unfall anzusehen

Es stellt einen versicherten Unfall dar, wenn man versehentlich oder unbewusst Allergene in Zusammenhang mit anderen Nahrungsstoffen einnimmt.

Im Sinne der privaten Unfallversicherung einen Unfall stellt es dar, wenn der Versicherungsnehmer ausversehen oder unbewusst Allergene in Lebensmitteln aufnimmt und es daraufhin zu einer allergischen Reaktion kommt. Die Ansprüche gegen eine Versicherung werden zudem nicht dadurch gemindert, dass eine allergische Reaktionsbereitschaft des Körpers keine Krankheit ist. So entschied es das Oberlandesgericht München.

Zugrunde liegender Sachverhalt

Am Heiligabend des Jahres 2009 war ein Kind an den Folgen einer allergischen Reaktion gestorben. Das 15-jährige, behinderte Kind verzehrte nusshaltige Schokolade, auf deren Inhaltsstoffe es allergisch war. Die Unfallversicherung wollte jedoch keinerlei Zahlung leisten, da es sich angeblich nicht um einen Unfall handelte. Die Mutter des Kindes hatte eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Sie machte gegenüber der Versicherungsgesellschaft einen Betrag in Höhe von 27.000 Euro geltend. Diesen Betrag schuldete die Versicherung den Erben im Falle des Unfalltodes der versicherten Person. Zugrunde lagen dem entsprechenden Vertrag die „Allgemeinen Verbesserungen zu den GUB 99 – Euro ohne besondere Gliedertaxe“ sowie die „Unfallversicherungsbedingungen (GUB 99)“ der Beklagten. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte eine Leistung. So läge kein Unfall vor und zudem sei die Todesursache nicht geklärt. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Memmingen hatte mit seinem Urteil vom 19. Mai 2011 gegen die Klägerin entschieden. Es war der Meinung, dass die allergische Reaktion nicht als Unfall angesehen werden könne. So handele es sich nicht um ein von außen gesteuertes Ereignis, wenn jemand willensgesteuert Vollmilchschokolade isst. Da das Kind bereits 15 Jahre alt war als es die Schokolade aß, scheide auch der Fall aus, sofern die Vertragsbedingungen Leistungen zusicherten für den Fall, dass ein Kind bis zum Alter von 14 Jahren eine Vergiftung durch die Einnahme flüssiger oder fester Stoffe erlitt. Die Entscheidung des Landgerichts wurde durch das Oberlandesgericht München aufgehoben. Das Gericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dieses besagt, dass der Kindestod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer allergischen Reaktion verschuldet war. Viele Hinweise sprachen für eine Allergie gegen Haselnüsse. Durch welches Nahrungsmittel die allergische Reaktion letztendlich ausgelöst wurde, war allerdings für die Entscheidung des Gerichts vollkommen unerheblich. Laut Gutachten läge eine große Wahrscheinlichkeit vor, dass das Kind sich unbemerkt an der auf dem Weihnachtstisch befindlichen Schokolade bediente und einige Schokoladentäfelchen verzehrte. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass es sehr wohl einen Unfall im Privatversicherungsrecht darstelle, sofern jemand unbewusst oder versehentlich ein Nahrungsmittel verzehrt, auf welches er allergisch reagiert. Ähnlich sei es auch im Sozialversicherungsrecht. Diesbezüglich erging ebenfalls ein Urteil. Erleidet die betroffene Person eine Gesundheitsschädigung, die unfreiwillig durch ein auf den Körper einwirkendes Ereignis eintritt, handele es sich hierbei um einen Unfall. Die äußerliche Einwirkung müsse vom inneren Köpervorgang abgegrenzt werden. Die Unfreiwilligkeit bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung und nicht auf die Einwirkung von außen. Maßgeblich wurde die Gesundheitsschädigung ausgelöst als die nusshaltige Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes traf. Von außen wirkte diese ein. Da die Gesundheit schädigende Einwirkung von Allergenen auf den Körper unfreiwillig und plötzlich eintrat, was sich innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums abspielte, kann man im Vorliegenden Fall von einem Unfallgeschehen ausgehen. Geregelt ist dieses in § 178 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Somit spielte es für die Entscheidung keine Rolle mehr, ob analog auch die Vergiftung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr in Frage käme. Wegen Mitwirkung von bestehenden Erkrankungen oder Gebrechen bei den Folgen eines Unfalls vermindert sich die Pflicht zur Leistung durch die private Unfallversicherung ebenfalls nicht. Krankheiten im Sinne dieser Vertragsklausel sind Körperzustände, die regelwidrig sind und eine Behandlung durch einen Arzt notwendig machen. Das Gericht war allerdings der Meinung, dass das Vorliegen der Allergie selbst keine Krankheit darstelle. Zwei andere Oberlandesgerichte vertraten bereits eine gegenteilige Auffassung, die das Oberlandesgericht München in diesem Fall allerdings nicht vertrat. Erst bei neuerlichem Kontakt mit Allergenen träten nach der Sensibilisierung Symptome auf, die krank machten. Der Versicherte kann somit ohne ärztliche Behandlung leben, solange er nicht mit dem die Allergie auslösenden Stoff in Verbindung kommt. Button Versicherungsvergleich