Arbeitsloser erhält Rente aus Unfallversicherung

SG Konstanz – Az. S 11 U 1929/14

Unfallversicherung muss zahlen, wenn sich ein Unfall auf dem Rückweg von einem Vorstellungsgespräch ereignet

Der vorliegende Fall behandelt einen Unfall, der sich auf dem Rückweg von einem Vorstellungsgespräch ereignet hatte. Es ging um die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall gegeben seien. Diesbezüglich sollte das Gericht entscheiden, ob es sich bei einem Bewerbungsgespräch und einem in dieser Folge passierten Unfall um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht. Dies wurde auf Basis einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung seitens der Agentur für Arbeit zum Rechtsfall. Das Gericht entschied, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Arbeitsunfall handelt und die Voraussetzungen dafür gegeben seien, so dass die jeweilig zu verpflichtende Anstalt auch die Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten hat. Insbesondere handelte es sich um eine Bewerbung, der der Arbeitslose aufgrund der Aufforderung der Arbeitsagentur gefolgt sei. Hier hat das Gericht festgestellt, dass in diesem Fall dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Zahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht. Von Seiten der Agentur für Arbeit wurde einem Arbeitslosen ein Vermittlungsvorschlag übermittelt. Er sollte sich um einen Arbeitsplatz als Bauhelfer vorstellen. Daraufhin machte der Arbeitslose einen Termin für ein Vorstellungsgespräch aus und bewarb sich auf diese Stelle. Das entsprechend Vorstellungsgespräch fand dann im Mai 2012 statt. Als er das Gespräch beendet hatte, kam es dann auf seinem Rückweg von der möglichen zukünftigen Arbeitsstelle zu einem fatalen Zusammenstoß mit einem anderen Auto. Als Folge des Unfalls trug die Person eine schwere Verletzung davon (konkret ging es im vorliegenden Fall um eine schwere Hirnverletzung). Der Arbeitslose wurde daraufhin pflegebedürftig. Der Arbeitslose beanspruchte als Folge dieses Unfalls auch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitslose war auch der Meinung, dass es sich auf Grund des Vorstellungsgespräches, welches er unter der Aufforderung des Amtes wahrgenommen hatte, gehandelt habe.

Die Agentur für Arbeit wird quasi zum Arbeitgeber

Das Gericht erkannte darauf, dass gerade wegen der Aufforderung der Arbeitsagentur zur Bewerbung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls grundsätzlich auch bei ihm gegeben seien. Als Folge der Klage hat das Sozialgericht in Konstanz zu Gunsten des Arbeitslosen entschieden. Aufgrund dieses Urteiles hat der Arbeitslose ein Anrecht auf Überweisung von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht wertete den Zusammenstoß mit dem anderen Auto als einen Arbeitsunfall und berief sich dabei auf den § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII. Demnach sind ebenso jene Personen von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, welche einer besonderen Aufforderung einer Arbeitsagentur nachkommen. Voraussetzung dafür ist aber auch, dass diese Aufforderung in der Form einer Bitte oder einer Empfehlung gefasst wurde. Es sei auch darauf verwiesen worden, dass die Formulierung der Aufforderung den Eindruck beim Arbeitslosen entstehen lasse, dass es sich um einen Pflichttermin handle. Es wird also eine Notwendigkeit des Besuches gefordert. Im vorliegenden Fall sei dies auch der Fall gewesen, denn die Agentur habe den Arbeitslosen zu dem Vorstellungsgespräch aufgefordert. Es bestand die Notwendigkeit zur Bewerbung. Grundlage für die Entscheidung des Gerichts war das Schreiben der Arbeitsagentur, welches in einer Weise formuliert war. Es konnte daraus geschlossen werden, dass er sich um die Stelle als Bauhelfer zu bewerben habe. Die Agentur habe dem Kläger im vorliegenden Fall auch dazu aufgefordert, sich sofort schriftlich oder per E-Mail bei der Firma zu melden. Weiter bestand die Pflicht, der Agentur zu melden, ob sich dieser auch tatsächlich bei der Firma beworben habe, bzw. ob dieser die Stelle dann auch erhalten habe oder eben nicht. Der Sachverhalt habe nicht den Anschein vermittelt, dass es sich um ein freiwilliges Stellengesuch handelte. Die Annahme, der Arbeitslose hätte sich selbstständig und auf persönliche Initiative hin bei der Firma beworben, konnte somit verneint werden.